Das Kultusministerium hat alle knapp 5.000 öffentlichen und privaten Schulen sowie alle rund 8.900 Kindergärten und Kindergartenträger in Baden-Württemberg in Hinblick auf das Coronavirus informiert. „Es ist mir ein wichtiges Anliegen, die Schulen und Kitas im Land so gut wie möglich zu informieren und ihnen Hilfestellungen mit an die Hand zu geben“, so Kultusministerin Eisenmann.

Das Kultusministerium hat alle knapp 5.000 öffentlichen und privaten Schulen sowie alle rund 8.900 Kindergärten und Kindergartenträger in Baden-Württemberg in Hinblick auf das Coronavirus informiert. In einem Schreiben von Amtschef Michael Föll vom 27. Februar hat das Ministerium erste Hinweise gegeben, wie bei Verdacht von Infektionen mit dem Coronavirus umzugehen ist und welche Unterstützungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen bereit stehen.

Aufgrund der dynamischen Lageentwicklung informiert das Kultusministerium ergänzend und konkretisierend in einem zweiten Schreiben über die folgenden erweiterten Hinweise für Schulen und Kindertageseinrichtungen:

Zweites Schreiben des Kultusministeriums (PDF) (Stand: 28. Februar 2020)

Aktuelle Hinweise für Schulen und Kindetageseinrichtungen

  • Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.
  • Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Das Robert-Koch-Institut hat die Liste der Risikogebiete heute (Stand: 28. Februar 2020) auf die gesamte Region Lombardei in Italien erweitert. Es gilt jeweils die aktuelle Liste der Risikogebiete, die beim Robert-Koch-Institut abgerufen werden kann.

Die Hinweise gelten für alle Personen an Schulen und Kindertageseinrichtungen, das heißt sowohl für Schülerinnen und Schüler, Kita-Kinder, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie für alle weiteren in den Einrichtungen Beschäftigten beziehungsweise Tätigen.

Hinweise für Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben – unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht – oder Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, werden zunächst freigestellt und gebeten, mit ihrer Dienststelle telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden ferner gebeten, mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Wiederaufnahme des Dienstes bestehen. Falls solche Bedenken bestehen, werden diese Kolleginnen und Kollegen bis zur zweifelsfreien Klärung des Gesundheitszustandes vom Dienst frei gestellt. Die Bezüge- beziehungsweise Lohnzahlung läuft in dieser Zeit weiter.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten beziehungsweise der Schulträger werden die jeweiligen Beschäftigungsträger um eine analoge Regelung gebeten.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Sozialministeriums für Reiserückkehrer.

  • Wird der Unterricht nach den „Faschingsferien“ wieder planmäßig stattfinden oder bleiben die Schulen wegen des Coronavirus geschlossen?

    Nach dem derzeitigen Stand sind weder Schulschließungen noch eine Verlängerung der Faschingsferien geplant. Der Unterricht wird also nach den „Faschingsferien“ wieder stattfinden.

    Kann ich als Elternteil mein Kind wegen des Infektionsrisikos vom Schulbesuch entschuldigen?

    Grundsätzlich ist die Schulpflicht nicht aufgrund der aktuellen Lage aufgehoben. Bei Personen, die nicht in einem der Risikogebiete waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten (COVID 19), ist der Besuch der Schule (oder Kita) ohne Einschränkung möglich. Eine immer wieder aktualisierte Liste der aktuellen Risikogebiete kann beim Robert Koch-Institut (RKI) abgerufen werden: Risikogebiete

    Immungeschwächte Personen bzw. Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko sollten die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen.

    Darüber hinaus gelten folgende Hinweise:

    • Personen, die in einem der Risikogebiete waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben zu Hause und beachten die Husten- und Niesetikette. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst auf.
    • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden– unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben nach Möglichkeit zu Hause.
    • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet  innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

    Ist nach diesen Regeln ein Schulbesuch nicht möglich, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die üblichen Regelungen zur „Verhinderung der Teilnahme“ nach § 2 der Schulbesuchsverordnung.

    Unabhängig von dem vorherigen Besuch eines Risikogebiets gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit den genannten Symptomen (Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall) nicht die Schule besuchen sollten!

    Kann die Schulleitung von Schülerinnen und Schülern, beispielsweise wenn Sie sich in Risikogebieten aufgehalten haben, eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass bei ihnen keine Infektion vorliegt?

    Für ein solches Verlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gilt allerdings das o.g. Gebot, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet die Schule nicht zu besuchen und auch das Haus nicht zu verlassen. Handeln Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern diesem Gebot zuwider, d.h. besuchen sie dennoch die Schule, ist unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

    Eine gesundheitliche Abklärung durch die Schule, z.B. durch Messung der Körpertemperatur, ist nicht statthaft.

    Wird das Tragen von Mundschutz empfohlen bzw. ist dies zulässig?

    Das Tragen eines handelsüblichen Mundschutzes bzw. einer Gesichtsmaske bietet keinen effektiven Schutz vor dem Coronavirus. Sofern Eltern ihre Kinder gleichwohl damit ausstatten, sollte das Tragen aber nicht untersagt werden.

    Welche besonderen Anforderungen gelten aktuell für die Hygiene in Schulen und Kitas?

    Zur Vermeidung von Infektionen sollten die Lehrkräfte an Schulen oder das pädagogische Personal in den Kitas die Kinder und Jugendlichen mit Blick auf die aktuelle Situation an die allgemeinen hygienischen Gepflogenheiten besonders erinnern:

    • regelmäßiges gründliches Händewaschen,
    • Hand-Gesichtskontakt vermeiden,
    • Husten und Niesen nur in die Armbeuge

    (Quelle: BZgA; weiterführende Materialien).

    Was gilt für Lehrkräfte?

    Für Lehrkräfte gelten die Aussagen zu den Schülerinnen und Schülern entsprechend. Bis zur zweifelsfreien Klärung durch das Gesundheitsamt werden solche Lehrkräfte, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bzw. Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt.

    Handelt es sich bei Norditalien generell um ein Risikogebiet?

    Die Lage und damit auch die Ausweisung der Risikogebiete ist im Fluss. Den aktuellen Stand erfahren Sie hier.

    Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst gebuchte und bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?

    Es gibt keine generelle Empfehlung, auf Klassenfahrten oder Studienfahrten zu verzichten. Über die Durchführung im konkreten Einzelfall entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem Örtlichen Gesundheitsamt. Reisen in Risikogebiete sollten jedoch nicht stattfinden und daher abgesagt werden.